Fünfte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR – vom 15.12.2016 in der aktuell gültigen Fassung
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), der §§ 1, 2, 4 , 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.04.2023 (GV. NRW. S. 233), des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470), des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 04.05.2021 (GV. NRW. S. 560) und § 2 der Satzung der Stadt Goch über die Anstalt des öffentlichen Rechts “Abwasserbetrieb der Stadt Goch“ vom 20.12.2006 hat der Verwaltungsrat des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR am 14. Dezember 2023 folgende Änderung über die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR - vom 15.12.2016 beschlossen:
Artikel I
§ 4 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 1,81 €.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Satzungsbeschluss nach den kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen beanstandet worden ist
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Abwasserbetrieb der Stadt Goch – AöR - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Vorstand des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR -, Jurgensstraße 6, 47574 Goch, geltend gemacht werden.
Goch, den 15. Dezember 2023
Abwasserbetrieb der Stadt Goch
- Anstalt des öffentlichen Rechts-
Der Vorstand:
gez. Carlo Marks gez. Wolfgang Jansen