Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Deckung des Beitrags an den Niersverband vom 21.12.2007 in der aktuell gültigen Fassung
Aufgrund der §§ 4 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.03.2023 (GV. NRW. S. 233) und § 2 der Satzung der Stadt Goch über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Abwasserbetrieb der Stadt Goch“ vom 20.12.2006 hat der Verwaltungsrat des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR – am 14. Dezember 2023 folgende Änderung zur Satzung über die Deckung der Beiträge an den Niersverband vom 21.12.2007 beschlossen:
Artikel I
- § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Die Höhe der Gebühr nach § 4 Abs. 2 Satz 1 beträgt ab 01. Januar 2023 jährlich 2,08 € je cbm Wasser. Die Höhe der Gebühr für abflusslose Gruben beträgt 2,08 € je cbm Abfuhrmenge und für Kleinklärwerke 2,08 € je cbm Abfuhrmenge.“
- § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert
„Die Höhe der Gebühr beträgt ab dem 01. Januar 2024 31,77 € je Hektar.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Satzungsbeschluss nach den kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen beanstandet worden ist
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Abwasserbetrieb der Stadt Goch – AöR - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Vorstand des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR -, Jurgensstraße 6, 47574 Goch, geltend gemacht werden.
Goch, den 15. Dezember 2023
Abwasserbetrieb der Stadt Goch
- Anstalt des öffentlichen Rechts-
Der Vorstand:
gez. Carlo Marks gez. Wolfgang Jansen