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Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches zur 131. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Goch

Lage: Asperden, nördlich der Maasstraße und Triftstraße

Planungsziel: Aufhebung von Wohnbaureserven zur Schaffung eines Flächenkontingents für die Wohnbauentwicklung in den Ortsteilen von Goch
Bisherige Darstellung: „Dorfgebiet“ und „Straßenverkehrsfläche“
Künftige Darstellung: „Flächen für die Landwirtschaft“ und „Straßenverkehrsfläche“

Der Bau- und Planungsausschuss hat am 04.06.2024 beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.

Der Planentwurf der 131. Änderung des Flächennutzungsplans wird mit der Entwurfsbegründung einschließlich dem Umweltbericht und den nach Einschätzung der Stadt Goch wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 15.07.2024 bis einschließlich 16.08.2024 im Internet unter www.goch.de/beteiligungen veröffentlicht.

Zusätzlich liegen zeitgleich die im Internet veröffentlichten Unterlagen während der Dienstzeiten (montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) bei der Stadt Goch, Abteilung Stadtplanung, im Neubau des Rathauses, Markt 2, 3. Obergeschoss aus. Eine Terminvereinbarung ist erforderlich (telefonisch: 02823/320-200, per E-Mail: stadtplanungsamt@goch.de). 

Während der oben genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen von jedermann abgegeben werden. Sie sollen bevorzugt elektronisch übermittelt werden. Dies ist über die Internetseite www.goch.de/beteiligungen möglich. 

Bei Bedarf können Stellungnahmen auch auf anderem Wege bei der Stadt Goch abgegeben werden, beispielsweise schriftlich oder zur Niederschrift. 

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 4a Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den oben bezeichneten Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Goch deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

  • Entwurfsbegründung inklusive Umweltbericht zur 131. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Goch mit Informationen zu den wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter 
    • Mensch (Siedlungsentwicklung, Erholungsnutzung, die Auswirkungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie die menschliche Gesundheit), 
    • Tiere und Pflanzen sowie biologische Vielfalt (Annäherung der Ausprägung von Vegetationsbeständen an die potenzielle natürliche Vegetation (potnatVeg), die biologische Vielfalt sowie der Schutzstatus nach Bundesnaturschutzgesetz und europäischen Richtlinien von Arten und Gebieten), 
    • Fläche (Flächeninanspruchnahme), 
    • Boden/ Relief (Bodenart, dem Schutzstatus der Böden, das Biotopentwicklungspotenzial, die natürliche Bodenfruchtbarkeit, der Natürlichkeitsgrad, Senkenfunktion des Bodens in Bezug auf die Speicherung von Treibhausgasen und das Relief), 
    • Wasser (Ergiebigkeit von Grundwasservorkommen sowie der Schutzstatus und die Schutzfunktion der überdeckenden Bodenschichten), 
    • Klima/Luft (vorhandene klimatische und lufthygienische Bedingungen, der Erhalt von klimatisch überregional bedeutsamen Ausgleichsräumen und von Luftleitbahnen), 
    • Landschafts-/ Ortsbild (visuellen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft sowie der Sichtraum), 
    • Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter (Bodendenkmäler und Kulturlandschaften) sowie 
    • sonstige Umweltbelange (schwere Unfälle und Katastrophen)
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für die Artenschutzprüfung (ASP Stufe I): es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben über die Darlegung der Betroffenheit oder Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten 
  • Stellungnahme des Kreises Kleve als Untere Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde mit dem Hinweis auf eine bestehende Altlastenverdachtsfläche.

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Goch, den 02.07.2024
Der Bürgermeister

Knickrehm

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