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Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches zum Bebauungsplan Nr. 3 Asperden, 6. Änderung – „Im Lehmpütt“

Lage: Asperden, Im Lehmpütt 15, rückwärtiger Bereich

Der Bau- und Planungsausschuss hat am 04.06.2024 folgenden Beschluss gefasst:

Für das Grundstück Gemarkung Asperden, Flur 29, Flurstück 84, Lage: Im Lehmpütt 15, die genaue Lage ist aus der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes ersichtlich, wird der Bebauungsplan Nr. 3 Asperden, 6. Änderung – „Im Lehmpütt“ gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 i. V. m. § 13 a des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. 

Der Bau- und Planungsausschuss hat am 04.06.2024 ferner beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchen (BauGB) durchzuführen.

Der Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 3 Asperden, 6. Änderung – „Im Lehmpütt“ wird mit der Entwurfsbegründung und den nach Einschätzung der Stadt Goch wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 15.07.2024 bis einschließlich 16.08.2024 im Internet unter www.goch.de/beteiligungen veröffentlicht.

Zusätzlich liegen zeitgleich die im Internet veröffentlichten Unterlagen während der Dienstzeiten (montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) bei der Stadt Goch, Abteilung Stadtplanung im Neubau des Rathauses, Markt 2, 3. Obergeschoss aus.
Eine Terminvereinbarung ist erforderlich (telefonisch: 02823/320-200, per E-Mail: stadtplanungsamt@goch.de). 

Während der oben genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen von jedermann abgegeben werden. Sie sollen bevorzugt elektronisch übermittelt werden. Dies ist über die Internetseite www.goch.de/beteiligungen möglich. 

Bei Bedarf können Stellungnahmen auch auf anderem Wege bei der Stadt Goch abgegeben werden, beispielsweise schriftlich oder zur Niederschrift. 

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 4a Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den oben bezeichneten Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Goch deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Gemäß § 13a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Bestätigung gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) in der derzeit gültigen Fassung.

Es wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses mit dem Beschluss des Bau- und Planungsausschusses vom 04.06.2024 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.

Bekanntmachungsanordnung:

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der derzeit gültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen den Aufstellungsbeschluss nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 
  2. der Aufstellungsbeschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 
  3. der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder 
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 

Goch, den 02.07.2024
Der Bürgermeister

Knickrehm

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