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Richtlinien für die Benutzung des Museum Goch

Richtlinien für die Benutzung des Museum Goch
der Stadt Goch vom 8. Februar 1994
in der aktuell gültigen Fassung

§ 1 Aufgabe
Das Museum Goch sammelt und präsentiert der Öffentlichkeit in Präsenz- und Wechselausstellungen die Sammlung der Stadt Goch, des Museum & Freunde e.V. sowie der Kunststiftung Goch und spannt einen Bogen internationaler Kunst vom späten Mittelalter bis in die Gegenwart.

§ 2 Besuch und Führungen
Das Museum kann während der festgesetzten Öffnungszeiten besucht werden. Nach Vereinbarung ist der Museumsbesuch auch außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten möglich. Gleiches gilt auch für Führungen, die nach Vereinbarung stattfinden.

§ 3 Verhalten im Museum
Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass eine Beeinträchtigung oder Beschädigung des Gebäudes, des Inventars und der Exponate ausgeschlossen ist und kein anderer behindert oder belästigt wird. Es ist untersagt, im Museum zu rauchen bzw. Speisen oder Getränke zu verzehren. Ausnahmen vom Rauch- und Verzehrverbot können für die Verwaltungsräume und das Museumsfoyer vom Museumsleiter zugelassen werden.

§ 4 Hausrecht
Das Hausrecht übt der Museumsdirektor im Auftrage des Bürgermeisters aus.

§ 5 Eintrittsgeld

1.Das Eintrittsgeld beträgt
1.1für Erwachsene4,00 €
1.2für Schüler, Studierende, Rentner, Inhabende eines Behindertenausweises 
(GB 50 oder mehr)
2,00 €
1.3für Gruppen ab 10 Personen pro Person 2,00 €
1.4für Führungen zuzüglich zum regulären Eintritt25,00€
1.5Kombiticket: Kunstmuseen am Niederrhein
Ermäßigt:
Gruppe ab 10 Personen pro Person
16,00€
12,50€
9,00 €
2.Kein Eintrittsgeld wird erhoben 
2.1von Kindern im Alter bis zu 17 Jahren, 
2.2von örtlichen Schulklassen, 
2.3von den Mitgliedern des Vereins Museum&Freunde e. V. 
2.4bei Ausstellungseröffnungen, 
2.5von Familienpassinhabenden 
2.6von Mitgliedern des ICOM, des Deutschen Museumsbundes, des Deutschen Verbandes für Kunstgeschichte, 
2.7von Inhabenden der Ehrenamtskarte 
3. Für Sonderausstellungen kann auf Vorschlag des Muse-umsdirektors eine abweichende Eintrittsgeldregelung getroffen wer-den 
4.In begründeten Ausnahmefällen kann nach dem Ermes¬sen des Museumsdirektors von der Erhebung des Eintritts¬geldes abgesehen werden. 

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Richtlinie wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Richtlinie ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 11. Oktober 2024
gez. Ulrich Knickrehm
Bürgermeister

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