Inhalt

Siebte Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei

Siebte Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Goch über die Benutzung der Stadtbücherei 
und über die Erhebung von Gebühren vom 14. Juni 1972 
in der aktuell gültigen Fassung

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), hat der Rat der Stadt Goch in seiner Sitzung am 10. Oktober 2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Goch über die Benutzung der Stadtbücherei und über die Erhebung von Gebühren vom 14.Juni 1972 in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2013 beschlossen.


Artikel I

§ 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Für die Ausleihe von Büchern und Medien wird eine Jahresgebühr erhoben. Die Jahresgebühr wird wie folgt erhoben:

- Erwachsene:  12,00 €
- Familien mit Kindern bis 18 Jahren:  12,00 €
- Familien, die Inhabende eines Familienpasses sind:0,00 €
- Schüler und Studenten über 18 Jahre: 6,00 €
- Rentner:       6,00 €
- Inhabende einer (Jubiläums-)Ehrenamtskarte:0,00 €
- Inhabende eines Gästeausweises mit einer Gültigkeitsdauer 
   von 3 Monaten nach Ausstellung
5,00 €
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem         
 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach dem 11. Kapitel SGB XIV:
0,00 €
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und 
 bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII:  
0,00 €
- Empfänger von Bürgergeld        
 einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II:  
0,00 €
- Empfänger von Leistungen nach dem 
 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG): 
0,00 €


Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:
a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 11. Oktober 2024
gez. Ulrich Knickrehm
Bürgermeister

Sie haben das Ende der Seite erreicht