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Bundestagswahl

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird in jedem Wahlkreis je ein Abgeordneter (Direktkandidat) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt; ausreichend ist dabei die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Die direkt gewählten Bewerber im Wahlkreis ziehen auch dann in den Bundestag, wenn ihre Partei an der bundesweiten 5-%-Hürde scheitert oder wenn sie als unabhängige Bewerber (nicht für eine Partei) angetreten sind. Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt; hierbei handelt es sich um eine geschlossene (vom Wähler mit seiner Stimmabgabe nicht zu verändernde) Liste. In der Verhältniswahl nach Landeslisten wird durch deren Anteil der gewonnenen Zweitstimmen über das bundesweite Stärkeverhältnis der Parteien im Bundestag und die Zahl der aus den Ländern in den Bundestag gewählten Abgeordneten entschieden. Parteien, die weniger als 5% der Zweitstimmen erhalten, bleiben unberücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Fristen

Die Urnenwahl ist lediglich am Wahltag innerhalb der Wahlzeit von 8 bis 18 Uhr möglich. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief der Gemeinde bis zum Wahltag um 18 Uhr zugehen.

Prozess

Sie können an der Bundestagswahl entweder durch Briefwahl oder Urnenwahl in einem Wahlraum teilnehmen.

Voraussetzungen

Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie

  • am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, 
  • mindestens 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Auch im Ausland lebende Deutsche, die diese Bedingungen mit Ausnahme der Dreimonatsfrist erfüllen, sind wahlberechtigt, wenn sie

  • nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen einen Wohnsitz oder sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und dies weniger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.“

Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Grundlage für die Eintragung in das Wählverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde.
Bürger und Bürgerinnen, die am 42. Tag vor der Bundestagswahl in der Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Bei Bürgern und Bürgerinnen, die nach diesem Stichtag ihre Wohnung verlegen oder neu begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis des Zuzugsorts. Sie können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Ferner haben Sie die Möglichkeit, in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde zu nehmen und die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eingetragenen Daten zu überprüfen.

Weiterführende Informationen

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