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Europawahl 2024

Zwischen dem 6. und 9. Juni 2024 findet die zehnte Wahl zum Europäischen Parlament in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union statt. In Deutschland wird am 9. Juni 2024 gewählt. Informationen für (potenzielle) Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gibt es hier. Die Möglichkeit, sich den der jeweiligen Adresse zugeordneten Wahlraum anzeigen zu lassen, bietet der Wahlraumfinder.

Die Europawahl ist eine seit 1979 in der Europäischen Union alle fünf Jahre stattfindende unmittelbare, freie und geheime Wahl, bei der die Abgeordneten des Europäischen Parlaments bestimmt werden.

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mit Listenvorschlägen. Jede Wählerin und jeder Wähler verfügt über eine Stimme, mit der sie/er einen Listenvorschlag einer Partei oder einer politischen Vereinigung wählen kann.

Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

Rechtsgrundlagen

Fristen

Die Urnenwahl ist lediglich am Wahltag innerhalb der Wahlzeit von 8 bis 18 Uhr möglich. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief der Gemeinde bis zum Wahltag um 18 Uhr zugehen.

Prozess

Sie können an der Europawahl entweder durch Briefwahl oder Urnenwahl in einem Wahlraum teilnehmen.

Voraussetzungen

Für die Teilnahme an der Europawahl gelten für Unionsbürgerinnen und -bürger die gleichen Zulassungsbedingungen wie für Deutsche:

Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben (erstmal zur Wahl 2024 wird das Wahlalter von 18 auf 16 Jahre gesenkt),
  • in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind,
  • seit mindestens drei Monaten
     a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
     b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
     eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wenn Sie Unionsbürgerin oder -bürger sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie an Ihrem Wohnsitz in Deutschland oder in Ihrer Heimat wählen möchten. Möchten Sie in Deutschland wählen, müssen Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt entweder von Amts wegen oder Auftrag. Eine Eintragung von Amts wegen erfolgt, wenn Sie

  • auf Ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren und
  • ohne zwischenzeitlichen Wegzug ins Ausland am 42. Tag vor der Wahl bei einer Meldebehörde gemeldet sind.

Die Eintragung auf Antrag setzt voraus, dass Sie einen Antrag auf Eintragung ins Wählverzeichnis stellen. Dieser Antrag muss der Gemeinde am Wohnort

  • spätestens am 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024)
  • handschriftlich unterschrieben und
  • im Original

zugehen. Sie haben gegenüber der Gemeindebehörde durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für Ihre Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist eine Erklärung

  • über Ihre Staatsangehörigkeit,
  • über Ihre Anschrift,
  • über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunftsmitgliedsstaates, in dessen Wählerverzeichnis Sie gegebenenfalls eingetragen waren,
  • dass Sie Ihr Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben werden,
  • dass Sie in Ihrem Herkunftsmitgliedsstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind und 
  • dass Sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ununterbrochen eine Wohnung innegehabt haben oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.

Wenn Sie als Deutsche oder Deutscher im Ausland leben, können Sie dennoch an der Europawahl teilnehmen. Sie müssen sich hierfür auf Antrag in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Das Antragsformular kann. Die Eintragung ist möglich, wenn Sie

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • sich am Wahltag seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten oder
  • nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • Sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind,
  • in allen Fällen einen schriftlichen Antrag nach Anlage 2 zur Europawahlordnung bis zum 21. Tag vor der Wahl gestellt haben, der eine entsprechende Erklärung an Eides statt auch dahingehend beinhaltet, dass Sie in keinem anderen Mitgliedsstaat und in keiner anderen deutschen Gemeinde wählen.

 

Weiterführende Informationen

Ansprechpartner

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