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Hundesteuer

Für das Halten von Hunden wird in der Stadt Goch Hundesteuer erhoben. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.

 

Steuerbefreiung

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt, wenn der Hund nicht zu gewerblichen Zwecken gehalten wird und

  • an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder
  • als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden.
  • für den Einsatz im Rettungs- und Katastrophendienst ausgebildet sind und gehalten werden, soweit ihre Ausbildung und Eignung für diesen Zweck nachgewiesen wird

Steuerbefreiung wird auf Antrag für ein Jahr gewährt, wenn der Hund aus einer Einrichtung übernommen wurde, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes besitzen und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist.

Für gefährliche Hunde werden Steuerbefreiungen nicht gewährt.

 

Allgemeine Steuerermäßigung

Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes ermäßigt für Bezieher von Arbeitslosengeld II und solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, jedoch nur für einen Hund.

Für gefährliche Hunde wird keine Steuerermäßigung gewährt.

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