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Wohnberechtigungsschein

Mit einem Wohnberechtigungsschein können Sie in eine Wohnung ziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist. Der Vermieter darf die Wohnung einem Bewerber nur dann zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor Abschluss des Mietvertrages einen gültigen Wohnberechtigungsschein vorgelegt hat und die darin angegebene angemessene Wohnungsgröße nicht überschritten wird.

Der Wohnberechtigungsschein kann an dem Ort beantragt werden, an dem sich Ihr Hauptwohnsitz befindet oder am Ort der künftigen Wohnung. Soll der Wohnberechtigungsschein gezielt für eine bestimmte Wohnung erteilt werden, ist der Antrag am Ort der Wohnung zu stellen (unter Beifügung einer Einverständniserklärung des Vermieters).

Allgemeine Wohnberechtigungsscheine sind in ganz Nordrhein-Westfalen gültig.

Um Ihnen einen Wohnberechtigungsschein ausstellen zu können, ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Die Gültigkeit eines Wohnberechtigungsscheines ist auf ein Jahr befristet. Ob ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt wird oder nicht, hängt vom Einkommen des Wohnungssuchenden und der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen ab. Dem Antrag sind deshalb entsprechende Nachweise beizufügen.

Der Wohnberechtigungsschein wird in Nordrhein-Westfalen nur erteilt, wenn die Einkommensgrenze des § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) Stand 2021:

  • Haushalt mit einer Person 19.350 Euro
  • Haushalt mit zwei Personen 23.310 Euro
  • jede weitere Person + 5360 Euro
  • für jedes zum Haushalt gehörende Kind + 700 Euro -

nicht überschritten wird.

 

Kosten

Die Gebühr für einen Wohnberechtigungsschein beträgt in der Regel: 20,00€

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis bzw. Reisepass, wenn vorhanden
  • Vollständig ausgefüllter Antrag
  • Einkommensnachweise (Verdienstbescheinigungen, Nebenverdienst, Mieteinnahmen, sonstige Einkommen etc.)

Fristen

Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.

Besonderheiten

Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher.

Prozess

Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

  • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
  • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
  • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
  • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
  • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
  • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
  • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
  • Bisherige Wohnverhältnisse
  • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

Voraussetzungen

  • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
  • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
  • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

Kontaktinformationen

Bitte nutzen Sie für Fragen zu Ihrem Antrag die E-Mailadresse wohnungswesen@goch.de
Nur so kann gewährleistet werden, dass Ihr Anliegen direkt beim zuständig Mitarbeiter ankommt. 

Ansprechpartner

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